Passau White Wolves Abteilungsordnung
gem.§20 Abs. 5 der Satzung des Turnvereins Passau 1862 e.V.
Die Basketballabteilung (genannt „Passau White Wolves“) ist eine Abteilung des TV Passau 1862 e.V. („Hauptverein“). Die Basketballabteilung nimmt die Aufgaben des Turnvereins Passau 1862 e.V. in Bezug auf den Basketballsport wahr.
Für die Basketballabteilung gilt die Satzung des TV Passau 1862 e.V. („Satzung“) in ihrer jeweils gültigen Fassung. Gemäß §20 Absatz 5 der Satzung gibt sich die Basketballabteilung hiermit eine Abteilungsordnung, welche die besonderen Belange der Abteilung regelt.
§ 1 Name und Sitz
(1) Die Basketballabteilung führt den Namen Passau White Wolves.
(2) Die Abteilung hat ihren Sitz in Passau.
(3) Das Geschäftsjahr der Abteilung ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck und Gemeinnützigkeit der Abteilung
(1) Die Abteilung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigste Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Zweck des Abteilungs ist die Pflege und Förderung des Sports.
(2) Der Ordnungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Abhaltung von geordneten Sport- u. Spielübungen, die Durchführung von sportlichen Veranstaltungen und den Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern. Der Zweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung der Sportart Basketball.
(3) Die Abteilung ist selbstlos tätig; Sie verfolgt keine eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittel der Abteilung dürfen nur für die ordnungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(5) Die Abteilung darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
(6) Die Abteilung ist politisch und konfessionell neutral.
§3 Aufgaben
Zu den vorrangigen Aufgaben der Abteilung gehören insbesondere:
(1) Die Durchführung von Sportwettkämpfen, die Ausbildung von Mitgliedern zur Teilnahme hieran, dies in Zusammenarbeit mit dem Landessportbund und dessen Sportverbänden und Organisationen.
(2) Pflege und Ausbau des Jugend, Senioren-und Breitensports.
(3) Durchführung von geeigneten Veranstaltungen für Mitglieder und Interessenten zur Förderung des Leistungs- u. Breitensports.
§4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied der Abteilung kann jede natürliche Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung des Aufnahmeantrags kann dem Antragssteller ohne Abgabe von Gründen schriftlich mitgeteilt werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreter/s.
(2) Mitglieder der Abteilung sind:
· Erwachsene
· Jugendliche (von 14–17 Jahren)
· Kinder (unter 14 Jahre)
· Ehrenmitglieder (keine Altersbegrenzung)
(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Abteilungsordnung anzuerkennen, die Zwecke der Abteilung zu fördern und zu unterstützen, die festgesetzten Mitgliedsbeiträge und Gebühren rechtzeitig zu entrichten, die Anordnungen des erweiterten Gesamtvorstands und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu respektieren sowie die weiteren sportlichen Vorgaben nach den jeweils geltenden Verbandsrichtlinien bei sportlichen Aktivitäten zu beachten.
(4) Zu Ehrenmitgliedern mit allen Rechten, aber ohne Pflichten können Mitglieder aufgrund langjähriger Verdienste oder außergewöhnlicher Leistungen auf Vorschlag des Gesamtvorstands durch die Mitgliederversammlung ernannt werden.
(5) Die Mitgliedschaft endet mit dem Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds oder der Löschung der Abteilung.
(6) Der Austritt aus der Basketballabteilung (nicht aus dem TV Passau) kann mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines jeden Quartals in Textform (an info@passauwhitewolves.de) erklärt werden.
Der Ausschluss aus der Abteilung und die Streichung von der Mitgliederliste erfolgt:
- wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung an die zuletzt bekannte Adresse länger als drei Monate mit seiner fälligen Beitragszahlung in Verzug ist, ohne dass eine soziale Notlage nachgewiesen wird.
- bei grobem Verstoß gegen die Ordnung oder Verbandsrichtlinien
- wegen massiven unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhalten
- wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Abteilungslebens, wenn hierdurch die Interessen und das Ansehen des Abteilungs in der Öffentlichkeit oder Abteilungsintern schwerwiegend beeinträchtig wird.
(7) Über einen Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder, nachdem dem betroffenen Mitglied rechtliches Gehör gewährt worden ist. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann das Mitglied mit einer Frist von einem Monat nach Zugang die nächste Mitgliederversammlung anrufen. Ein Ausschließungsantrag kann von jedem Mitglied gestellt werden. Bei Widerspruch des auszuschließenden Mitglieds entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig über den Ausschluss. Während des Ausschlussverfahrens ruhen sämtliche Rechte des auszuschließenden Mitglieds. Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Teil am Abteilungsvermögen oder einer Beitragsrückerstattung.
(8) Die Aufnahme in die Abteilung ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer seiner Mitgliedschaft verpflichtet, am Bankeinzugsverfahren für die Mitgliedsbeiträge und evtl. Gebühren teilzunehmen. Das hat das Mitglied in der Eintrittserklärung rechtsverbindlich zu erklären. Laufende Änderungen der Bankverbindung sind der Abteilung mitzuteilen.
§5 Abteilungsbeitrag
(1) Die Abteilung ist befugt durch Beschluss der Abteilungsversammlung eine Beitragsordnung aufzustellen.
(2) Die Mitglieder zahlen den regulären Mitgliedsbeitrag des Hauptvereins (TV Passau 1862 e.V.) . Zusätzlich wird ein Abteilungsbeitrag erhoben, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung der Basketball-Abteilung festgelegt wird und in der Beitragsordnung niedergeschrieben ist.
(3) Gebühren können erhoben werden für die Finanzierung besonderer Angebote der Abteilung, die über die allgemeinen mitgliedschaftlichen Leistungen der Abteilung hinausgehen.
(4) Mitgliedsbeiträge und Gebühren werden im Bankeinzugsverfahren mittels Lastschrift eingezogen. Das Mitglied hat sich hierzu bei Eintritt in die Abteilung zu verpflichten, eine unwiderrufliche Einzugsermächtigung zu erteilen sowie für eine ausreichende Deckung des bezogenen Kontos zu sorgen.
(5) Die Aufnahme Minderjähriger bedarf der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter, die mit dem minderjährigen Mitglied für die Entrichtung des Mitgliedsbeitrages der Abteilung gegenüber gesamtschuldnerisch haften.
(6) Das Mitglied hat für eine pünktliche Entrichtung des Beitrages Sorge zu tragen. Mitgliedsbeiträge sind an die Abteilung zur Zahlung spätestens fällig zum 1. eines Monats und müssen bis zu diesem Zeitpunkt auf dem Konto des Abteilungs eingegangen sein. Ist der Beitrag zu diesem Zeitpunkt bei der Abteilung nicht eingegangen, befindet sich das Mitglied mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug. Der ausstehende Betrag wird dann mit fünf Prozentpunkten über den Basiszinsatz auf die Beitragsforderung für jeden Tag des Verzuges verzinst. Ein Rechtsanspruch auf Ratenzahlung und/oder Stundung der Beitragsschuld besteht nicht. Weist das Konto eines Mitglieds zum Zeitpunkt der Abbuchung des Beitrages/der Gebühren/der Umlage keine Deckung auf, so haftet das Mitglied der Abteilung gegenüber für sämtliche der Abteilung mit der Beitragseinziehung sowie eventuelle Rücklastschriften entstehende Kosten. Dies gilt auch für den Fall, dass ein bezogenes Konto erloschen ist und das Mitglied dies dem Abteilung nicht mitgeteilt hat. Die Abteilung kann durch den Vorstand weiter ein Strafgeld bis zu 20 Euro je Einzelfall verhängen.
(7) Der Vorstand kann Beiträge stunden, ermäßigen oder erlassen. Ob und wann Stundung,Ermäßigung oder Erlass gewährt werden, entscheidet der Abteilungsleiter nach billigem Ermessen.
(8) Funktionsträger und Übungsleiter der Abteilung können vom Abteilungsbeitrag ausgeschlossen werden. Gleiches gilt für andere ehrenamtliche Helfer der Abteilung, sofern dies vom Abteilungsleiter im Rahmen seines Ermessens bestimmt wird.
§6 Mittelverwendung
(1) Sämtliche Mittel des Abteilungs dürfen nur für den in dieser Ordnung bestimmten Zweck verwendet werden. Zuwendungen oder Gewinnanteile der Abteilung an Mitglieder sind ausgeschlossen.
(2) Übungsleiter dürfen aus Mitteln der Abteilungskasse für ihre Übungsleiterstunden gemäß der Übungsleiterpauschale entlohnt werden. Die Gesamtpauschale darf dabei nicht 3000€ im Jahr übersteigen.
(3) Für Wettkampfspiele im Rahmen des Spielbetriebs des Bayerischen Basketballverbandes e.V. darf die Abteilung seine Übungsleiter entlohnen. Die Höhe des Betrags wird vorm Vorstand festgelegt.
§7 Rechte der Mitglieder
(1) Mitglieder können ab dem 18. Lebensjahr wählen und gewählt werden.
(2) Die Mitglieder haben das Recht, dem Gesamtvorstand und zur Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten.
(3) Anträge zu Ordnungsänderungen müssen dem Gesamtvorstand zwei Wochen vor der Mitgliedsversammlung eingereicht werden.
(5) Alle Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen der Abteilung teilzunehmen und die Übungsstätten unter Beachtung der Hallen-bzw. Hausordnung sowie sonstiger Ordnungen zu benutzen.
(6) Eine Übertragung des Stimmrechts ist ausgeschlossen.
§8 Organe der Abteilung
1. Vorstand
2. Mitgliederversammlung
§9 Vorstand
Der Vorstand besteht aus folgenden Personen:
- dem 1. Vorsitzenden
- dem 2. Vorsitzenden
- Kassenwart
(1) Die Amtsinhaber sollen Abteilungsmitglied sein. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung und einen Aufgabenverteilungsplan geben.
(2) Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der 1. Bzw. 2. Vorsitzende und der Kassenwart.
(3) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte der Abteilung und erledigt alle Verwaltungsaufgaben sowie alle die Aufgaben, die nicht durch Ordnung oder Gesetz einem anderen Abteilungsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
- die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, die Leitung der Mitgliederversammlung durch den Vorsitzenden oder einen Stellvertreter,
- die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung durch den Vorsitzenden oder einen Stellvertreter,
- die Festsetzung der Höhe der Fälligkeit von Beiträgen und Gebühren,
- die Entscheidung über die Einrichtung einer haupt-oder nebenamtlich besetzten Geschäftsstelle
- und die Entscheidung über die Bestellung eines Geschäftsführers.
(4) Die Mitglieder des Vorstandes werden für 2 Jahre gewählt und bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand von der Mitgliederversammlung gewählt wird. Maßgebend ist die Eintragung des neu gewählten Vorstandes in das Abteilungsregister.
(5) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes in der laufenden Wahlperiode aus dem Amt aus, so kann sich der Vorstand aus dem Kreise der Abteilungsmitglieder selbst durch Zuwahl ergänzen. Das hinzugewählte Vorstandsmitglied hat die gleichen Rechte und Pflichten wie alle anderen Vorstandsmitglieder.
(6) Die Beschlussfassung des Vorstandes erfolgt in Vorstandssitzungen, zu denen der Vorsitzende und im Verhinderungsfalle sein Vertreter nach Bedarf einlädt.
(7) Im Einzelfall kann der Vorsitzende anordnen, dass die Beschlussfassung über einzelne Gegenstände im Umlaufverfahren per E-Mail erfolgt. Es gelten, soweit nachfolgend nicht anders bestimmt wird, die Bestimmungen dieser Ordnung. Der Vorsitzende legt die Frist zur Zustimmung zu einer Beschlussvorlage im Einzelfall fest. Die Frist muss mindestens drei Tage ab Zugang der E-Mail Vorlage sein. Die E-Mailvorlage gilt dem Vorstandsmitglied als zugegangen, wenn dem Absender der E-Mail die Versendebestätigung vorliegt. Für den Nichtzugang ist der E-Mail-Empfänger beweispflichtig. Widerspricht ein Vorstandsmitglied der Beschlussfassung über E-Mail innerhalb der vom Vorsitzenden gesetzten Frist, muss der Vorsitzende zu einer Vorstandssitzung einladen. Gibt ein Vorstandsmitglied keine Stimme ab, so gilt dies als Zustimmung zum Umlaufverfahren und zur Beschlussvorlage.
(8) Der Vorstand kann besondere Vertreter gemäß §30 BGB bestellen und abberufen und deren Wirkungskreis bestimmen.
(9) Der Vorstand kann per Beschluss mit einfacher Mehrheit Vorstandsmitglieder und ehrenamtlich für die Abteilung nach dieser Ordnung tätige Personen ihres Amtes entheben, wenn eine Verletzung von Amtspflichten oder der Tatbestand der Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Amtsausübung vorliegt. Dem Betroffenen ist von der Entscheidung rechtliches Gehör zu gewähren. Gegen eine ordnungsgemäße Entscheidung des Vorstandes über die Amtsenthebung steht dem Betroffenen kein Rechtsmittel zu. Der Ausschluss eines Vorstandsmitglieds muss in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mithilfe einer Wahl festgelegt werden.
§10 Funktionsträger der Abteilung
(1) Abteilungsleiter
(2) Stellvertender Abteilungsleiter
(3) Kassenwart
(4) Jugendwart
(5) Hallenwart
(6) Schiedsrichterwart
(7) Lehr- und Trainerwart
(8) Pressewart
(9) Social-Media Manager
(10) Kassenprüfer
(11) Übungsleiter
(12) Spielplaner
(13) Passwart
(14) Kioskwart
(15) Spieltagsorganisator
§11 Aufgaben der Funktionsträger
(1) Der Abteilungsleiter leitet die Basketballabteilung. Er beruft und leitet Sitzungen der Abteilungsleitung und beruft die Mitgliederversammlungen ein.
(2) Der Stellvertretende Abteilungsleiter vertritt den Abteilungsleiter, insbesondere wenn der Abteilungsleiter tatsächlich oder rechtlich an der Wahrnehmung seiner Aufgaben gehindert ist oder wenn er sonst von diesem beauftragt werden.
(3) Der Kassenwart verwaltet die Kasse (Einnahmen und Ausgaben) und überwacht die Einhaltung des Haushaltsplans. Er ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Abwicklung der Geschäftsvorfälle und stellt die erforderlichen finanziellen Mittel zur Verfügung. Dazu kann der Einkauf von Betriebsmitteln, Sportgeräten oder anderen Anschaffungen durch Beschluss der Abteilungsleitung an Dritte übertragen werden. Weiterhin ist er zuständig für die Aufstellung eines Haushaltsplans und die finanzielle Aufstellung für den Jahresbericht. Zudem berichtet er über Finanz- und Vermögenslage bei der Mitgliederversammlung und in den Sitzungen der Abteilung. Er regelt die Finanzen ggü. Dem Hauptverein. Alle von der Abteilungsleitung beschlossenen Ausgaben werden vom Kassenwart auftragsgemäß erledigt.
(4) Der Jugendwart ist zuständig für die Organisation von sportlichen Aktivitäten im Verein und organisiert Veranstaltungen außerhalb des regulären Trainingsbetriebes. Zusätzlich unterstützt er die Entwicklung der Jugend mit einem saisonalen Jugendplan.
(5) Der Hallenwart ist für die Instandhaltung der Hallenutensilien zuständig. Dazu gehört die Ordnung in den beschrifteten Schränken der Halle, das Aufpumpen von Bällen und das Wiederauffüllen der Erste-Hilfe-Koffer.
(6) Der Schiedsrichterwart ist für das Ausbilden von neuen Schiedsrichtern im Verein zuständig. Er sollte (wenn möglich), mithilfe von Werbemaßnahmen durch den Verein, die vorgeschriebene Anzahl an Schiedsrichtern erheben, damit der Verein keine Strafen an den Landesverband abgeben muss.
(7) Der Trainerwart agiert als Ansprechpartner für alle Übungsleiter. Zudem ist er dafür zuständig, dass alle Übungsleiter über alle Lehrgänge informiert werden und, dass sie eine Übungsleiterlizenz erwerben.
(8) Der Pressewart ist für die Pressearbeit im Verein zuständig. Nach dem Schreiben und Korrigieren der Spielberichte muss der Pressewart diese Berichte an die relevanten Medienverteiler senden.
(9) Der Social-Media Manager ist für das Design der Werbeplakate und Social-Media-Posts zuständig. Dabei sollte besonders auf den Plattformen Instagram und Facebook eine hohe Reichweite erreicht werden.
(10) Der Kassenprüfer prüft die Kasse des Vereins mindestens einmal im Jahr.
(11) Übungsleiter sind für die Aufrechterhaltung des Trainings- und Spielbetriebs zuständig.
(12) Der Spielplaner legt den Spielplan, unter Berücksichtigung der Terminmöglichkeiten der Übungsleiter, fest.
(13) Der Passwart kümmert sich um die korrekte Meldung der Spieler in Team SL und übergibt den Übungsleitern die korrekt ausgefüllten Pässen vor und auch während der Saison, bei evtl. Neuzugängen
(14) Der Kioskwart organisiert den Kiosk für die Heimspieltage der Passau White Wolves. Zu seinen Aufgaben gehört das Organisieren eines Kiosk-Teams, durch dessen Hilfe er die Einkäufe und den Verkauf in der Halle bewältigen kann.
(15) Der Spieltagsorganisator informiert alle Übungsleiter über das rechtmäßige Aufbauen der Halle. Dies passiert idealerweise im Rahmen einer Einführungsveranstaltung vor der Saison. Auch während der Saison muss er als Ansprechpartner für alle Coaches bereitstehen.
§12 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben, soweit diese nicht dem Vorstand obliegen. Sie ist ausschließlich zuständig für folgende Angelgenheiten:
- Entlastung des Vorstandes
- Wahl der Mitglieder des Vorstandes und weiterer Funktionsträger gemäß der Ordnung
- Ernennen von Ehrenmitgliedern
- Änderung der Ordnung (sofern Änderung Vorstandswahlen betreffen, werden sie vor den Wahlen durchgeführt)
- Erlass von Ordnungen
- Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder
- Auflösung der Abteilung
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung, für deren Berufung und Durchführung die gleichen Bestimmungen gelten wie für die ordentliche Mitgliederversammlung, ist einzuberufen, wenn der Vorstand die Einberufung aus wichtigen Grund beschließt oder ein Drittel der Mitglieder schriftlich dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Das Erfordernis der schriftlichen Einladung ist auch erfüllt, wenn die Einladung in elektronischer Form verteilt wird. Der Fristenlauf für die Ladung beginnt mit dem Tag der Aufgabe der Einladung zur Post bzw. der Absendung der E-Mail. Maßgebend für die ordnungsgemäße Ladung ist die dem Vorstand letztbekannte Anschrift/letztbekannte E-Mail-Adresse des Mitgliedes. Die Mitteilung von Adressänderungen/Änderung von E-Mailadressen ist eine Bringschuld des Mitglieds. Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Fristgemäß gestellte Anträge sind nachträglich auf die Tagesordnung zu nehmen. Die Anträge müssen den Mitgliedern nicht vor der Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden. Nach Ablauf der Frist gestellte Anträge können nur zur Entscheidung in der Mitgliederversammlung zugelassen werden durch Entscheidung der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten. Das gilt nicht für Ordnungsänderungen, Wahlen, Abwahlen und Beitragserhöhungen.
(3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem Stellvertreter, bei dessen Verhinderung von einem vom Vorstand bestimmten Mitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, so bestimmt die Mitgliederversammlung den Leiter. Der Versammlungsleiter übt in der Mitgliederversammlung das Hausrecht aus. Sofern in dieser Ordnung nichts anderes bestimmt ist, bestimmt der Versammlungsleiter alleine den Gang der Verhandlungen in der Mitgliederversammlung. Seine Entscheidungen sind unanfechtbar. Für die Dauer der Durchführung von Vorstandswahlen wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte einen Wahlausschuss, bestehend aus drei Personen.
(4) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter, soweit in dieser Ordnung nicht eine Art der Abstimmung zwingend bestimmt ist. Stehen bei einer Wahl zwei Kandidaten oder mehr zur Abstimmung, so ist immer geheim mit Stimmzetteln zu wählen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen und werden nicht gezählt. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmrechtsübertragungen sind nicht möglich. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Für Ordnungssänderungen ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen, für die Änderung des Abteilungszweck und die Auflösung des Abteilungs eine Mehrheit von vier Fünfteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
§13 Auflösung der Abteilung
(1) Die Abteilung kann mit einer 3/4 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen aufgelöst werden.
(2) Liquidatoren sind der erste Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende (oder Schatzmeister). Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, zwei andere Abteilungsmitglieder als Liquidatoren zu benennen.
(3) Sollte die Abteilung aufgelöst werden oder sollten steuerbegünstigte Zwecke wegfallen, fällt das Vermögen des Abteilungs, soweit es bestehende Verbindlichkeiten übersteigt, an die im Folgenden bezeichnete juristische Person:
- TV Passau 1862 e.V.
Diese juristische Person hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden.
§14 Inkrafttreten
Die Ordnung wurde bei der Abteilungsversammlung vom 24.04.2024 beschlossen und tritt am selben Tag in Kraft.